Interessiert an der Dritten Option?


Fragen und Antworten zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Dritten Geschlechtseintrag vom 10.10.2017

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Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt: Die Bundesregierung muss bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung in Bezug auf den vom Personenstandsgesetz geforderten Geschlechtseintrag herbeiführen. Endlich, sagen die einen. Untergang unserer Kultur, sagen die anderen. Ist mir eigentlich egal, sagen die Dritten.

Das vorliegende Papier beantwortet Fragen, die IVIM/OII Germany vor und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts immer wieder gestellt wurden und werden.

Dazu gehören: Was genau hat das Bundesverfassungsgericht eigentlich beschlossen? Und was für Konsequenzen hat ein dritter Geschlechtseintrag – für intergeschlechtliche Menschen, aber auch für Menschen, die nicht intergeschlechtlich sind? Oder kein Geschlechtseintrag, denn auch diese Möglichkeit erwähnt das Bundesverfassungsgericht? Wie wird argumentiert? Vom Bundesverfassungsgericht und von anderen gesellschaftlichen Kräften? Und können Menschen mit non-binärer Geschlechtsidentität – also Menschen, deren Geschlechtsidentität weder weiblich noch männlich ist (unabhängig davon ob sie zugleich intergeschlechtlich sind oder nicht) – von dem Beschluss profitieren?

Bevor wir uns jedoch der aktuellen Lage zuwenden, noch zwei Anmerkungen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes eröffnet ein neues Kapitel, aber die ersten Sätze dieses Kapitels wurden bereits im Jahr 2000 geschrieben. Damals klagte der intergeschlechtliche Aktivist Michel Reiter auf „H“ für „Hermaphrodit“ als dritten Geschlechtseintrag. Michel Reiters Klage hatte damals wesentlich zum Ziel, mit der Anerkennung eines „dritten Geschlechts“ die offizielle Anerkennung der Existenz intergeschlechtlicher Menschen zu erreichen. Seine Hoffnung war, dass durch diese Anerkennung von Rechts wegen, uneingewilligte Operationen und sonstige medizinische Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern und Menschen ein Ende nehmen würden – Eingriffe also, die nicht aufgrund eines tatsächlichen Notfalls, sondern aus kosmetischen Gründen und um intergeschlechtliche Körper der Norm anzupassen durchgeführt wurden und werden. Michel Reiters Klage wurde 2002 in zweiter Instanz abgewiesen.

Wichtig hierbei ist – jenseits der geschichtlichen Dimension – dass bis heute eine der wesentlichen Forderungen intergeschlechtlicher Menschen ein Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper ist. Bis heute ist dieses in Deutschland nicht verwirklicht.

Wir wünschen eine aufschlussreiche Lektüre!

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