Grundsätzlich ist es eine Zumutung, von den Interessenverbänden eine Stellungnahme innerhalb von 48 Stunden zu verlangen, die zum Teil wie wir ohne Stellen und neben unseren beruflichen Verpflichtungen im Ehrenamt diese Arbeit durchführen müssen!
Wir behalten uns vor, diesen Text, der unter größtem Zeitdruck entstanden ist, weiter zu ergänzen, zu bearbeiten und zu ändern.
An dem Gesetzentwurf ist zu begrüßen, dass
- mit dem Übernehmen des Offenbarungsverbots aus dem bisherigen TSG nun auch für Inter* ein gleicher Schutz möglich gemacht wird;
- statt von “Varianten der Geschlechtsentwicklung” der nicht im medizinischen Kontext gebräuchliche, von Inter*-Verbänden bevorzugte Begriff “angeborene Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale” neben dem Begriff “Intergeschlechtlichkeit” im Gesetzentwurf verwendet wird. Hiermit wird eine Begrifflichkeit eingeführt, die in der internationalen menschenrechtsbasierten Inter*Bewegung entwickelt wurde und die entpathologisierend ist. Dieser Begriff umfasst, frei von einer medizinisch-diagnostischen Definition, auch inter* Körperlichkeiten, die nicht unter dem Störungsbegriff der Medizin fallen. Also öffnet dies aus unserer Sicht auch Menschen, für deren angeborene Variation der Geschlechtsmerkmale keine Diagnose existiert, den Zugang zur Personenstandsänderung.