Ein steiniger Weg für Menschenrechte

Ein steiniger Weg für Menschenrechte – Deutschland verabschiedet ein Gesetz zum Schutz von Kindern mit sogenannten Varianten der Geschlechtsentwicklung

Pressemitteilung 26.03.2021 (als PDF herunterladen)

Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. März 2021, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ (19/24686) angenommen.

Wir begrüßen, dass nach fast 25 Jahren Inter*aktivismus nun ein erstes Gesetz in Deutschland vorliegt, das intergeschlechtliche Personen und insbesondere inter*Kinder sichtbar macht und schützen will.

Mit diesem Gesetz sollen intergeschlechtliche Kinder, die nicht einwilligungsfähig sind, vor chirurgischen Eingriffen an ihren Geschlechtsmerkmalen und anderen Eingriffen geschützt werden, die allein zum Zweck haben, sie an ein binäres Geschlechterbild von männlich und weiblich anzupassen.       

Demgegenüber benennt der Gesetzentwurf allerdings explizit mögliche Diagnosen und dazugehörige chirurgische Eingriffe, die weiterhin zulässig bleiben sollen und somit von Schutz ausgeklammert werden, da diese vermeintlich nicht allein zum Ziel haben, die Geschlechtsmerkmale “anzugleichen”, dies aber eine Nebenfolge der Eingriffe sein könnte. 

Im Gesetz werden außerdem Ausnahmen bei potentiellen “psychischen Gesundheitsgefahren” möglich gemacht, da durch die Formulierung in Absatz 1 “ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt” nicht zwischen körperlichen und möglichen psychischen Gefahren differenziert wird. Wir teilen die von Dr. Ulrike Klöppel geäußerte Befürchtung aus dem Wortprotokoll des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 13.01.2021: “Hier läuft der Gesetzentwurf Gefahr, dass das Konzept eines psychosozialen Notfalls, das über Jahrzehnte als Indikation für normangleichende Behandlung diente, wieder zulässig wird.”

Ferner sollen Eingriffe möglich bleiben, die zur sogenannten Heilung oder zur Beseitigung einer sogenannten Funktionsstörung oder zum Erhalt der Fortpflanzungsfähigkeit erforderlich sind zu einem Zeitpunkt, an dem keine konkrete gegenwärtige Gesundheitsgefahr besteht.

“Damit werden faktisch (hetero)normkonforme Funktionen wie “Penis-in-Vagina” Geschlechtsverkehr und potentielle Fortpflanzungsfähigkeit als wichtiger erachtet, als die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung  der Inter*Person”, sagt Ins A Kromminga, IVIM – OII Germany Vorstandsmitglied.

Das Gesetz bietet ausserdem keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen für alle Menschen, die mit Variationen der Geschlechtsmerkmale geboren wurden. “Durch den im Gesetzentwurf verwendeten medizinischen Begriff ‘Varianten der Geschlechtsentwicklung’ werden Menschen, die aus derzeitiger medizinischer Sicht nicht unter diese Definition fallen, von notwendigem Schutz ausgegrenzt”, sagt IVIM – OII Germany Vorstandsmitglied Ev Blaine Matthigack. “Daher fordern wir aus menschenrechtlicher Perspektive, dass alle angeborenen Geschlechtsmerkmale aller intergeschlechtlichen Kinder gleichwertig geschützt werden und Eingriffe und Behandlungen nur stattfinden dürfen, wenn sie nicht aufschiebbar sind wie z. B. bei einer drohenden Lebensgefahr.”

Wir kritisieren die Verwendung der medizinischen Begrifflichkeiten und den aus ihnen resultierenden mangelhaften Schutz vor uneingewilligten Eingriffen aufs Schärfste!”, sagt Luca Böhm, IVIM – OII Germany Vorstandsmitglied. “Durch diese Haltung verbleibt die Definitionshoheit über intergeschlechtliche Menschen weiterhin bei der Medizin und intergeschlechtliche Menschen jeden Alters werden weiterhin stigmatisiert. Diese Haltung bleibt weit hinter einer klaren und deutlichen Position für die Menschenrechte von intergeschlechtlichen Menschen.”

Eine Einwilligung der Eltern zu einem operativen Eingriff an ihrem intergeschlechtlichen Kind soll nur dann möglich sein, wenn der Eingriff “nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann”, und sollen familiengerichtlich nach Vorlage einer befürwortenden Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission genehmigt werden. Die Zusammenstellung dieser Kommission und deren Platzierung innerhalb sogenannter Kompetenzzentren sehen wir äußerst problematisch: Unsere weiterführende Kritik hierzu siehe unten den Link zu unserer Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 3. November 2020. 

Die Anhebung der Aufbewahrungsfristen für Patient*innenakten bis zum 48. Lebensjahres sehen wir positiv, doch muss dies für alle behandelten Kinder und Jugendlichen gelten, unabhängig von ihrer Diagnose oder Einwilligungsfähigkeit, auch jene, die nicht unter dem Begriff Varianten der Geschlechtsentwicklung fallen.

Leider wurde der Vorschlag zur Einrichtung eines Zentralregisters für Patient*innenakten von der Bundesregierung abgelehnt.

Die genannten und weitere Kritikpunkte zum Referentenentwurf können in unserer Stellungnahme vom 3. November 2020  nachgelesen werden und sind weiterhin aktuell: https://oiigermany.org/wp-content/uploads/2020/11/Stellungnahme-OII-Germany-Nov-2020_.pdf

Weitere Kommentierungen zu dem Gesetz werden wir in den kommenden Wochen veröffentlichen.

Suche

Kontakt & Impressum

Internationale Vereinigung
Intergeschlechtlicher Menschen – OII Germany e. V.
Vereinsregister: Amtsgericht Charlottenburg
Register-Nr.: VR 35163 B

Anschrift

IVIM – OII Germany
Bürogemeinschaft
Naunynstr. 30
10997 Berlin

Wir danken unseren Förder_innen und Spender_innen!

IVIM – OII Germany © Wenn nicht anders spezifiziert kann der Inhalt dieser Website unter der folgenden Creative Commons Lizenz verwendet werden:
Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International (CC BY-NC-ND 4.0)